STATUTEN

STATUTEN Medizinischer Verband für Kosmetik & Weiterbildung GmbH

1. Name und Sitz des Verbandes
Unter dem Namen Medizinischer Verband für Kosmetik & Weiterbildung GmbH, mit Sitz in Zürich (Altstetterstrasse 186, 8048 Zürich),  ist ein Verband im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Verbandszweck:
Der Verband bezweckt die medizinische Kosmetik & Weiterbildung als Bindeglied zwischen allgemeiner Kosmetik und Medizin zu fördern und gegen Aussen im Sinne einer allgemein zugänglichen Informationsstelle zu vertreten. Der Verband bezweckt eine gezielte Nachwuchsförderung im Sinne einer schulischen Unterstützung der Mitglieder im Bereich der medizinischen Kosmetik und Weiterbildung und betreibt eine grundlegende Aufklärungsarbeit der Bevölkerung zur medizinischen Kosmetik und Weiterbildung, um den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und auf breiter Basis Akzeptanz für dieses Spezialgebiet der Kosmetik zu schaffen.

3. Die Ziele des Verbandes:

  • den Auftritt in der Öffentlichkeit als Gesellschaft , um dadurch den Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz der medizinischen Kosmetik& Weiterbildung zu erhöhen
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit über einzelne Gebiete der medizinischen Kosmetik & Weiterbildung
  • die Erstellung von Informations- und Adressmaterial
  • die Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Informationsstelle
  • die Schulung und Weiterbildung der Mitglieder
  • die unentgeltliche Kontaktvermittlung zwischen und zu den spezialisierten Mitgliedern

4. Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • den Jahresbeiträgen der Mitglieder, die von der Generalversammlung jährlich festgelegt werden, maximal jedoch Fr. 500.—betragen
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit über einzelne Gebiete der medizinischen Kosmetik
  • Beiträgen von Gönnern
  • Reinerträgen aus der Herausgabe und Publikation von Schriften

5. Haftung:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

6. Organisation Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung der Mitglieder
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

7. Generalversammlung:
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zwanzig Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) an alle Mitglieder.
Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  • Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr)
  • Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr)
  • Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich
  • Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes, das Protokoll ein vom Vorstand bestellter Sekretär
  • Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler
  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr
  • Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsleitung teilgenommen haben, kein Stimmrecht

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme des Geschäftsprüfungsberichts und der Jahresrechnung
  • Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
  • Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge im Rahmen von Art
  • Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe 6. Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse
  • Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden
  • Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände
  • Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem MVKW Sekretariat mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/innen

8. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident und Aktuar/Kassier. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstands wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt werden. Ein freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angesagt werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder sich nachher ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf der Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Statuten 3/4 Schweizerische Gesellschaft für medizinische Kosmetik Geschäfts in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Die Beschlussfassung in aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und allgemeine Überwachung der Interessen des Verbands zu.
  • Vollziehung der Verbandsbeschlüsse.
  • Vertretung des Vereins nach Aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar/Kassier, im Verhinderungsfall der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten oder an Stelle des Aktuars/Kassiers
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe
  • Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Verbandsbeschlüsse
  • Abänderung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals
  • Abänderung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals
  • Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen

9. Rechnungsrevisoren:
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen oder zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

10. Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person (Frau/Mann) werden, die sich als Kosmetikerin im Bereich medizinischer Kosmetik die notwendigen Kenntnisse angeeignet hat, Ärzte mit speziellen Kenntnissen im Bereich medizinischer Kosmetik oder Personen, die aufgrund ihrer speziellen Kenntnissen dem Verein in seinem Auftrag förderlich sein könne und den jährlichen Mitgliederbeitrag leisten. Es besteht kein Anspruch auf eine Vereinsmitgliedschaft.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wir die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung beim MVKW Sekretariat. Jedes neu eintretende Mitglied erhält eine Mitgliederbescheinigung und die Statuten. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung per Post (Eingeschrieben) ans MVKW Sekretariat, dieser erfolgt jedoch erst per Ende eines Kalenderjahres (Kündigungsfrist 3 Monate = spätestens 30. September), doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

11. Jahresrechnung:
Das Vereinsjahr beginnt mit dem ersten Januar jedes Jahres und endet mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten

12. Auflösung:
Die Generalversammlung kann sofern zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Statuten 4/4 Medizinischer Verband für Kosmetik & Weiterbildung
Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

13. Schlussbestimmungen:
Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmung beauftragt. Diese Statuten traten am XXXX durch die Generalversammlung in Kraft.

Für den medizinischen Verband für Kosmetik & Weiterbildung GmbH

Die Präsidentin                                         Die Vizepräsidentin

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